Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 25. September 2026 · Version 1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Plattform GAIO, eines Angebots von The Smashery, durch Unternehmen. Kurz gesagt: nur für Unternehmer, monatliche Abonnements mit Kündigung zum Ende des Abrechnungszeitraums, alle Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt – maßgeblich ist der vollständige Text.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, nur für Unternehmer

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software-as-a-Service-Plattform GAIO, einschließlich Testphase, Abonnements und Kauf von Credits. GAIO ist ein Angebot von The Smashery. Anbieter und Ihr Vertragspartner ist:

The Smashery, Inhaber Serhat ÖzgövercinVon-Koenig-Str. 1874343 SachsenheimDeutschlandE-Mail: info@thesmashery.deWebsite: gaio.thesmashery.de

(2) In diesen AGB bezeichnet „GAIO“ je nach Zusammenhang den Anbieter oder die Plattform, „Kunde“ oder „Sie“ das Unternehmen, für das ein Unternehmensaccount eingerichtet wird, und „Benutzer“ die Personen, die GAIO für den Kunden nutzen.

(3) GAIO richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Kunde kann nur sein, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), sowie juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt GAIO keine Verträge. GAIO kann angemessene Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen.

(4) Da GAIO keine Verträge mit Verbrauchern schließt, gelten die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht; insbesondere besteht kein Widerrufsrecht.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GAIO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(6) Bestandteile des Vertrags sind neben diesen AGB der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) und die bei Vertragsschluss angezeigten Tarif- und Preisangaben. Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen in Textform, in Fragen des Datenschutzes der AVV, die bei Vertragsschluss angezeigten Tarif- und Preisangaben, diese AGB.

(7) Fassungen und Annahme. Es gilt die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss gültig ist; spätere Änderungen gelten nur nach § 26. Jede Fassung trägt eine Versionsnummer und einen Stand. GAIO speichert bei jeder Annahme die angenommene Fassung, den Zeitpunkt, den annehmenden Benutzer und – sobald sie besteht – die Organisation. Vor dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements bestätigen Sie die dann gültige Fassung erneut; sie gilt ab diesem Zeitpunkt für den gesamten Vertrag. Frühere Fassungen stellt GAIO Ihnen auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

(8) Sie können diese AGB jederzeit unter gaio.thesmashery.de/agb abrufen, speichern und ausdrucken. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsgegenstand und Weiterentwicklung

(1) GAIO ist eine webbasierte Software-as-a-Service-Plattform für Gastronomie-Organisationen. GAIO stellt die Plattform über das Internet zur Nutzung im Browser bereit; Software zur Installation wird nicht überlassen.

(2) Die Plattform umfasst je nach Tarif und Freischaltung insbesondere:

  • Struktur: Verwaltung von Marken, Standorten, Plattformkonten und der Zuordnung von Marken zu Standorten;
  • Partner: Verwaltung von Partner- und Franchisebetrieben, Vertragsdaten und Schutzzonen;
  • Akquise: Leads, Pipeline, Karte, Routenplanung und Statistiken sowie die Vorbereitung der Kontaktaufnahme über Ihr eigenes E-Mail-Programm, Messenger-Dienste oder Telefon;
  • Gebietssuche (Crawler): Suche nach gastronomischen Betrieben in einem gewählten Gebiet mit anschließender Anreicherung (§ 13);
  • KI-Anrufe: Telefongespräche, die ein KI-Agent in Ihrem Namen führt (§ 15);
  • Abrechnung: Einlesen von Abrechnungen der Lieferplattformen, Berechnung von Partnerauszahlungen, Erstellung und Versand von Partnerrechnungen, Erfassung von Zahlungen und Zusammenstellung von Unterlagen für die Steuerberatung;
  • GAIO AI: ein KI-Assistent, der Fragen zu Ihren Daten beantwortet und Aktionen vorschlägt (§ 14).

(3) Den Leistungsumfang bestimmen der gebuchte Tarif (§ 5), die bei Vertragsschluss angezeigten Tarifangaben und diese AGB. GAIO schuldet die Bereitstellung der Funktionen, keinen wirtschaftlichen Erfolg wie gewonnene Partner, Umsätze oder bestimmte Gesprächsergebnisse.

(4) Einzelne Funktionen setzen zusätzlich eine Freischaltung für Ihre Organisation (z. B. KI-Anrufe), ausreichende Credits oder Zugänge bei Dritten voraus. Als Test- oder Vorschaufunktion gekennzeichnete Funktionen stellt GAIO ohne Anspruch auf Verfügbarkeit oder Fortführung bereit und kann sie jederzeit ändern oder einstellen.

(5) Weiterentwicklung. GAIO entwickelt die Plattform laufend weiter und darf Funktionen, Oberfläche und technische Umsetzung jederzeit ändern, ersetzen oder ergänzen, soweit die wesentlichen Funktionen Ihres Tarifs erhalten bleiben. Eine wesentliche Funktion Ihres Tarifs darf GAIO aus triftigem Grund einschränken, ersetzen oder einstellen – insbesondere wegen rechtlicher oder behördlicher Anforderungen, aus Sicherheitsgründen, weil die Leistung eines Dritten wegfällt oder sich wesentlich ändert, weil sich die Kosten eines für die Funktion erforderlichen Dritten erheblich erhöhen oder weil die Funktion nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand betrieben werden kann. GAIO kündigt eine solche Änderung mindestens vier Wochen vorher in Textform an, soweit nicht rechtliche Vorgaben oder Sicherheitsgründe eine kürzere Frist erfordern. Sie können dann das Abonnement oder den Vertrag über den Unternehmensaccount zum Zeitpunkt der Änderung kündigen; im Voraus gezahlte Abonnemententgelte für die Zeit danach erstattet GAIO anteilig, für gekaufte Credits gilt § 12 Abs. 9. Für Änderungen, die auf Dritten beruhen, gilt ergänzend § 18.

(6) GAIO erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung.

§ 3 Registrierung und Unternehmensaccount

(1) Die Nutzung setzt einen Unternehmensaccount voraus (in GAIO „Organisation“). Bei der Registrierung sind wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere zum Unternehmen und zur registrierenden Person. Ändern sich diese Angaben (z. B. Firma, Anschrift, Rechnungsdaten), aktualisieren Sie sie unverzüglich.

(2) Die registrierende Person versichert, das Unternehmen vertreten zu dürfen. Sie bestätigt bei der Registrierung, als Unternehmer (§ 14 BGB) für das Unternehmen zu handeln, nimmt diese AGB und den AVV an und bestätigt, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. Legt GAIO die Organisation auf Ihren Wunsch an, gilt dies entsprechend für die Aktivierung des Zugangs durch die verantwortliche Person.

(3) GAIO prüft jede Registrierung und entscheidet frei über die Freischaltung der Organisation. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht. GAIO kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen und vor der Freischaltung zusätzliche Angaben oder Nachweise verlangen.

(4) Sie können innerhalb der Grenzen Ihres Tarifs weitere Benutzer einladen und ihnen Rollen und Berechtigungen zuweisen. Benutzer dürfen nur Mitarbeitende des Kunden oder für ihn tätige Personen sein. Benutzer handeln für den Kunden; ihre Handlungen in GAIO (z. B. Bestätigungen, Käufe, Anrufe, Versand von Rechnungen) werden dem Kunden zugerechnet. Sie sind für die Vergabe der Berechtigungen verantwortlich und sorgen dafür, dass Ihre Benutzer diese AGB einhalten.

(5) Jeder Benutzerzugang ist persönlich und darf nicht geteilt werden. Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Zugangsdaten kennen oder einen Zugang nutzen, ändern Sie das Passwort unverzüglich und informieren GAIO. GAIO kann einen betroffenen Zugang zu Ihrem Schutz sofort vorübergehend sperren.

(6) Ein Benutzer kann Mitglied mehrerer Organisationen sein. Für jede Organisation gelten ein eigener Tarif, eigene Kontingente und eigene Credits.

§ 4 Testphase

(1) GAIO kann neuen Kunden eine kostenlose Testphase anbieten; ein Anspruch darauf besteht nicht, und je Unternehmen wird sie nur einmal gewährt. Sie dauert 30 Tage, soweit GAIO bei der Freischaltung nichts anderes mitteilt, und beginnt mit der Anlage der Organisation durch GAIO. Legt GAIO die Organisation auf Ihren Wunsch an, kann die Testphase daher schon vor der Aktivierung Ihres Zugangs beginnen.

(2) GAIO verwaltet die Testphase selbst. Zahlungsdaten sind dafür nicht erforderlich. Die Testphase endet automatisch und geht nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement über. Kosten entstehen nur, wenn Sie aktiv ein Abonnement abschließen oder Credits kaufen.

(3) In der Testphase erhalten Sie:

  • 10 Crawler-Credits für die gesamte Testphase; sie verfallen mit dem Ende der Testphase, bei einer Verlängerung entsprechend später;
  • 3 kostenlose Testanrufe mit dem KI-Agenten je Kalendermonat, sofern KI-Anrufe für Ihre Organisation freigeschaltet sind (§ 15 Abs. 9); diese Regel gilt auch nach der Testphase.

(4) Die in den Tarifen enthaltenen monatlichen Crawler- und Voice-Credits (§ 5) gibt es erst mit einem bezahlten Abonnement. Während der Testphase können Sie zusätzliche Credits kaufen; gekaufte Credits verfallen nicht und bleiben auch nach der Testphase nutzbar (§ 12).

(5) Schließen Sie während der Testphase ein Abonnement ab, gilt der bezahlte Zugang sofort. Verbleibende Testtage werden nicht an den Abrechnungszeitraum angehängt.

(6) Endet die Testphase ohne Abonnement, wechselt Ihre Organisation in den eingeschränkten Modus (§ 11 Abs. 6). Ihre Daten werden dadurch nicht gelöscht.

(7) Risikoprüfung. Um Missbrauch zu verhindern, insbesondere wiederholte kostenlose Testphasen desselben Unternehmens, prüft GAIO Registrierungen und laufende Testphasen automatisiert, auch im Abgleich mit Angaben aus anderen Unternehmensaccounts und früheren Registrierungen (§ 21 Abs. 4). Ergibt die Prüfung ein hohes Risiko, kann die Testphase verweigert oder – auch automatisch – gesperrt werden; solange eine Testphase gesperrt ist oder geprüft wird, werden keine Test-Credits gewährt. Sie können jederzeit verlangen, dass ein Mensch die Entscheidung überprüft, Ihren Standpunkt darlegen und die Entscheidung anfechten; schreiben Sie dazu an info@thesmashery.de. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

(8) GAIO kann eine Testphase verlängern und Dauer und Umfang künftiger Testphasen ändern oder das Angebot von Testphasen einstellen. Eine laufende Testphase kann GAIO bei Missbrauch oder einem Verstoß gegen diese AGB sofort, im Übrigen aus sachlichem Grund mit einer Ankündigung von einer Woche beenden.

§ 5 Tarife und Nutzungsgrenzen

(1) GAIO bietet zwei Tarife an. Beide umfassen denselben Funktionsumfang nach § 2 Abs. 2; sie unterscheiden sich in Preis und Mengen:

LeistungGAIO StandardGAIO Pro
Preis299 EUR netto pro Monat499 EUR netto pro Monat
GAIO AI100 Anfragen je Kalendermonat500 Anfragen je Kalendermonat
Benutzer520
Marken520
Standorte50500
Crawler-Credits inklusive, je bezahltem Abrechnungszeitraum2040
Voice-Credits inklusive, je bezahltem Abrechnungszeitraum3060

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt (§ 6).

(3) KI-Anrufe setzen zusätzlich voraus, dass die Funktion für Ihre Organisation freigeschaltet ist; bis dahin können Voice-Credits nicht genutzt werden.

(4) Die inklusiven Credits werden je bezahltem Abrechnungszeitraum gutgeschrieben und verfallen mit dessen Ende; nicht verbrauchte Credits werden nicht übertragen (§ 12). Die Anfragen für GAIO AI gelten je Kalendermonat; nicht genutzte Anfragen verfallen. Ist das Kontingent für GAIO AI ausgeschöpft, steht GAIO AI bis zum nächsten Kalendermonat oder bis zu einem Tarifwechsel nicht zur Verfügung. Die Werte für Benutzer, Marken und Standorte sind Höchstzahlen.

(5) Technische Nutzungsgrenzen. Zum Schutz der Plattform, zur Sicherung eines fairen Betriebs für alle Kunden und zur Begrenzung von Kosten für Dienste Dritter kann GAIO angemessene technische Nutzungsgrenzen festlegen und anpassen, etwa für Anfragen je Zeiteinheit, Speicherplatz und Dateigrößen, die Anreicherung von Suchergebnissen oder Kartenfunktionen. Bei Überschreitung kann GAIO Anfragen verzögern oder ablehnen. GAIO bemisst die Grenzen so, dass die bestimmungsgemäße Nutzung im gebuchten Tarif nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) In Textform individuell vereinbarte Konditionen, etwa abweichende Kontingente, gehen den Angaben in dieser Tabelle vor.

§ 6 Preise und Umsatzsteuer

(1) Es gelten die Preise nach § 5 und § 12. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe, soweit diese anfällt.

(2) Maßgeblich ist der Preis, der Ihnen im Bezahlvorgang (Checkout) vor Abschluss des Abonnements oder des Credit-Kaufs angezeigt wird.

(3) GAIO kann die Preise für Abonnements mit Wirkung für die Zukunft ändern, etwa bei gestiegenen Kosten für Infrastruktur, Dienste Dritter oder Personal oder bei einem erweiterten Leistungsumfang. GAIO kündigt eine Preisänderung mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an; sie wird frühestens mit Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach Ablauf dieser Frist wirksam. Bei einer Preiserhöhung können Sie das Abonnement bis zu ihrem Wirksamwerden mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen (Sonderkündigungsrecht); darauf weist GAIO in der Ankündigung hin. Bereits bezahlte Abrechnungszeiträume bleiben unberührt.

(4) Preise für Credit-Pakete gelten für den jeweiligen Kauf; Änderungen wirken nur für künftige Käufe.

(5) Entgelte Dritter, die Sie selbst beauftragen (z. B. für Ihr eigenes Konto bei einem Dienstleister für die Datenerhebung nach § 13 Abs. 3 oder Ihren Telefon- und Internetanschluss), sind in den Preisen von GAIO nicht enthalten.

§ 7 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

(1) Zahlungen werden über einen externen Zahlungsdienstleister abgewickelt. Es stehen die im Checkout angezeigten Zahlungsarten zur Verfügung. Zahlungsdaten erfasst der Zahlungsdienstleister direkt; GAIO erhält und speichert keine Kartendaten.

(2) Das Abonnemententgelt wird monatlich im Voraus zu Beginn jedes Abrechnungszeitraums berechnet, ist sofort fällig und wird über die hinterlegte Zahlungsart eingezogen. Credit-Pakete sind beim Kauf zu bezahlen.

(3) Rechnungen stellt GAIO elektronisch über den Zahlungsdienstleister bereit. Sie sind mit der Übermittlung in elektronischer Form, auch als PDF, einverstanden, soweit gesetzlich keine E-Rechnung in einem strukturierten Format vorgeschrieben ist. Rechnungen und Zahlungsarten verwalten Sie im Kundenportal, das Sie in GAIO auf der Abo-Seite erreichen.

(4) Fehlgeschlagene Zahlung. Schlägt der Einzug eines Abonnemententgelts fehl, wechselt Ihre Organisation ab dem ersten fehlgeschlagenen Einzug sofort und ohne Kulanzfrist in den eingeschränkten Modus (§ 11 Abs. 6); Ihre Daten bleiben erhalten. Der Zahlungsdienstleister versucht den Einzug nach seinen Regeln erneut; geht die Zahlung ein, solange er den Einzug noch versucht, wird der volle Zugang wiederhergestellt. Schlägt auch der letzte vom Zahlungsdienstleister vorgesehene Einzugsversuch fehl, endet das Abonnement mit Ablauf des betroffenen Abrechnungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf; bis dahin bleibt der eingeschränkte Modus bestehen. GAIO oder der Zahlungsdienstleister teilt Ihnen das Ende des Abonnements in Textform mit. Das Entgelt für den betroffenen Abrechnungszeitraum bleibt abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet; es gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

(5) Wird eine Zahlung aus Gründen zurückgebucht, die Sie zu vertreten haben, erstatten Sie GAIO die dadurch entstehenden Gebühren. Für Credit-Pakete gilt zusätzlich § 12 Abs. 10.

(6) Sie können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Das gilt nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 8 Vertragsbeginn

(1) Die Darstellung der Tarife und Credit-Pakete in GAIO ist kein verbindliches Angebot.

(2) Der Vertrag über den Unternehmensaccount einschließlich einer Testphase kommt mit der Freischaltung der Organisation durch GAIO zustande. Legt GAIO die Organisation auf Ihren Wunsch an, kommt er mit der Aktivierung des Zugangs durch die verantwortliche Person zustande.

(3) Ein kostenpflichtiges Abonnement kommt zustande und beginnt, wenn Sie den Bezahlvorgang im Checkout erfolgreich abschließen. Entsprechendes gilt für den Kauf von Credit-Paketen; die Credits werden nach erfolgreicher Zahlung gutgeschrieben.

(4) Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung. Ihr Recht, diese AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern, bleibt unberührt (§ 1 Abs. 8).

§ 9 Laufzeit

(1) Der Vertrag über den Unternehmensaccount läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Ein Abonnement hat einen Abrechnungszeitraum von einem Monat ab Abschluss. Es verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Monat, bis es gekündigt wird. Eine Kündigung wirkt zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums (§ 11).

(3) Eine Mindestlaufzeit über den laufenden Abrechnungszeitraum hinaus besteht nicht.

§ 10 Tarifwechsel

(1) Ein Wechsel von GAIO Standard zu GAIO Pro wird sofort wirksam. Für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums wird die Preisdifferenz anteilig über den Zahlungsdienstleister berechnet. Die inklusiven Credits des laufenden Zeitraums werden auf den Umfang von GAIO Pro aufgestockt.

(2) Ein Wechsel von GAIO Pro zu GAIO Standard wird zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam; bis dahin gelten die Leistungen von GAIO Pro. Bereits gutgeschriebene Credits werden nicht zurückgebucht.

(3) Den Tarif wechseln Sie im Kundenportal, das Sie in GAIO auf der Abo-Seite erreichen.

(4) Übersteigt Ihre Nutzung nach einem Wechsel die Grenzen des neuen Tarifs (z. B. bei Benutzern oder Standorten), werden vorhandene Daten nicht gelöscht. Neue Einträge oder Einladungen sind dann aber möglicherweise erst wieder möglich, wenn die Nutzung innerhalb der Grenzen liegt.

§ 11 Kündigung, eingeschränkter Modus und Sperre

(1) Sie können ein Abonnement jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen – im Kundenportal, das Sie in GAIO auf der Abo-Seite erreichen, oder in Textform an info@thesmashery.de.

(2) GAIO kann ein Abonnement mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums in Textform kündigen.

(3) Den Vertrag über den Unternehmensaccount können Sie jederzeit in Textform kündigen; besteht noch ein Abonnement, wird die Kündigung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums wirksam. GAIO kann den Vertrag über den Unternehmensaccount mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen, etwa wenn GAIO die Plattform einstellt.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für GAIO insbesondere vor, wenn

  • Sie mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten oder für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts in Verzug sind;
  • Sie oder Ihre Benutzer erheblich gegen diese AGB oder geltendes Recht verstoßen, insbesondere gegen § 15, § 16 oder § 17, und den Verstoß trotz Abmahnung nicht abstellen; bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich;
  • die Registrierung auf vorsätzlich oder in wesentlichen Punkten falschen Angaben beruht, insbesondere zur Unternehmereigenschaft;
  • Ihre Nutzung die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder die Rechte anderer Kunden oder Dritter erheblich gefährdet.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit sie nicht im Kundenportal erklärt werden.

(6) Eingeschränkter Modus. Endet die Testphase ohne Abonnement, endet ein Abonnement oder schlägt eine Abo-Zahlung fehl, bleibt der Unternehmensaccount bestehen und wechselt in den eingeschränkten Modus. Darin gilt:

  • Ihre Daten werden nicht gelöscht.
  • Leads können Sie lesen, aber nicht bearbeiten.
  • Gekaufte Credits bleiben nutzbar: für die Gebietssuche einschließlich des Exports ihrer Ergebnisse und – soweit KI-Anrufe für Ihre Organisation freigeschaltet sind – für KI-Anrufe mit vorhandenen Leads; kostenlose Testanrufe bleiben möglich.
  • Startseite, Abo-Verwaltung, Credit-Kauf, Rechnungsdaten, Integrationen, Modulübersicht, Hilfe und Konto bleiben erreichbar.
  • Alle anderen Bereiche, insbesondere Partner, Abrechnungen und Dokumente, sind sichtbar, aber gesperrt. Die dort gespeicherten Daten erhalten Sie in dieser Zeit über einen Export auf Anfrage (§ 20 Abs. 3).

Mit dem Abschluss eines Abonnements wird der volle Zugang wiederhergestellt.

(7) Vollständige Sperre. Eine gesperrte Testphase (§ 4 Abs. 7) und eine Sperre des Zugangs nach § 17 Abs. 2 führen zu einer vollständigen Sperre der Plattform. Erreichbar bleiben dann nur Startseite, Abo-Verwaltung, Credit-Kauf, die Gebietssuche mit gekauften Credits, Rechnungsdaten, Integrationen, Modulübersicht, Hilfe und Konto, soweit GAIO nicht aus Gründen nach § 17 Abs. 2 auch diese Bereiche sperrt.

(8) Betroffenenrechte und Exporte in jedem Modus. Können Sie im eingeschränkten Modus oder bei einer Sperre Daten nicht selbst berichtigen, löschen, einschränken oder als „Nicht kontaktieren“ markieren, setzt GAIO Ihre entsprechenden Weisungen und Ihre Exportwünsche auf Anfrage an info@thesmashery.de um.

(9) Ende des Unternehmensaccounts. Mit dem Ende des Vertrags über den Unternehmensaccount endet der Zugang. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende einen Export Ihrer Daten verlangen. Danach löscht GAIO Ihre Kundendaten nach Maßgabe des AVV, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht; bei einem Anbieterwechsel gilt vorrangig § 20 Abs. 4. Exportieren Sie Daten, die Sie weiter benötigen, vor Vertragsende.

§ 12 Credits

(1) Credits sind Leistungseinheiten für die Gebietssuche (Crawler-Credits) und für KI-Anrufe (Voice-Credits). Sie sind kein Zahlungsmittel und kein Guthaben in Geld.

(2) Verbrauch:

Credit-ArtVerbrauch
Crawler-Credit1 Credit = 1 ausgewählte Postleitzahl × 1 ausgewählte Discovery-Plattform; welche Plattformen zur Auswahl stehen, zeigt GAIO bei der Gebietssuche an. Beispiel: 10 Postleitzahlen mit einer Plattform = 10 Credits, mit zwei Plattformen = 20 Credits. Die anschließende Anreicherung der Treffer verbraucht keine zusätzlichen Credits.
Voice-Credit1 Credit = 1 angefangene verbundene Gesprächsminute, je Gespräch aufgerundet (z. B. 0:01 Minuten = 1 Credit, 6:03 Minuten = 7 Credits). Verbunden ist ein Anruf, sobald er angenommen wird – von einer Person oder einem Anrufbeantworter. Nicht erreichte, besetzte oder technisch gescheiterte Anrufe werden nicht berechnet.

(3) Credit-Pakete (einmaliger Kauf, Preise netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt):

PaketCrawler-CreditsVoice-Credits
100 Credits39 EUR (0,39 EUR je Credit)49 EUR (0,49 EUR je Minute)
300 Credits102 EUR (0,34 EUR je Credit)132 EUR (0,44 EUR je Minute)
500 Credits145 EUR (0,29 EUR je Credit)195 EUR (0,39 EUR je Minute)

Voice-Pakete können Sie kaufen, sobald KI-Anrufe für Ihre Organisation freigeschaltet sind.

(4) Verfall:

  • Inklusive Credits eines Tarifs werden je bezahltem Abrechnungszeitraum gutgeschrieben und verfallen mit dessen Ende. Es gibt keinen Übertrag; im neuen Zeitraum erfolgt eine neue Gutschrift. Endet das Abonnement, verfallen sie mit seinem Ende.
  • Test-Credits verfallen mit dem Ende der Testphase.
  • Aktions- oder Kulanz-Credits, die GAIO freiwillig gewährt, verfallen zu dem Zeitpunkt, der bei der Gewährung mitgeteilt wird; wird keiner mitgeteilt, verfallen sie nicht. Ein Anspruch auf solche Credits besteht nicht.
  • Gekaufte Credits verfallen nicht. Sie bleiben nutzbar, solange der Vertrag über den Unternehmensaccount besteht – auch ohne Abonnement im eingeschränkten Modus.

(5) Verbrauchsreihenfolge: Zuerst werden Credits mit Verfallszeitpunkt verbraucht (Test-, Tarif- und Aktions-Credits, die früher verfallenden zuerst), danach Credits ohne Verfallszeitpunkt wie gekaufte Credits.

(6) Vormerkung und Abrechnung: Beim Start einer Gebietssuche werden Credits für alle gewählten Einheiten vorgemerkt; die Suche startet nur, wenn genügend Credits vorhanden sind. Endgültig abgebucht werden nur erfolgreich verarbeitete Einheiten; Credits für nicht gelieferte Einheiten werden beim Abschluss wieder gutgeschrieben. Eine Einheit ist erfolgreich verarbeitet, wenn die Abfrage der Plattform für die Postleitzahl technisch erfolgreich abgeschlossen wurde – auch wenn dort keine oder nur wenige Betriebe gelistet sind. Wiederholungen desselben fehlgeschlagenen Auftrags werden nicht doppelt berechnet. Bei KI-Anrufen wird zu Beginn eines Gesprächs Guthaben vorgemerkt und nach dem Ende die tatsächliche Dauer abgerechnet.

(7) Negativer Saldo: Übersteigt der tatsächliche Verbrauch die Vormerkung, etwa bei einem laufenden Gespräch, oder werden Credits nach Abs. 10 zurückgebucht, kann Ihr Guthaben negativ werden. Solange ein negativer Saldo besteht, können keine neuen Anrufe bzw. Suchen dieser Art gestartet werden. Ein negativer Saldo wird mit der nächsten Gutschrift derselben Credit-Art verrechnet, auch mit inklusiven Credits eines Tarifs. GAIO kann einen negativen Saldo außerdem jederzeit, spätestens bei Vertragsende, in Rechnung stellen; berechnet wird je Credit der Preis je Credit des kleinsten Pakets der jeweiligen Credit-Art nach Abs. 3 zu dem Zeitpunkt, in dem der negative Saldo entstanden ist.

(8) Credits sind an die Organisation gebunden, der sie gutgeschrieben wurden, und nicht auf andere Organisationen übertragbar. Eine Auszahlung von Credits in Geld ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und soweit Abs. 9 nichts anderes bestimmt.

(9) Ende des Vertrags und Einstellung von Funktionen. Endet der Vertrag über den Unternehmensaccount, verfallen nicht verbrauchte Credits. Den auf nicht verbrauchte gekaufte Credits entfallenden Kaufpreis erstattet GAIO anteilig, wenn der Vertrag endet

  • durch ordentliche Kündigung von GAIO, auch bei Einstellung der Plattform, oder durch außerordentliche Kündigung von GAIO aus einem Grund, den Sie nicht zu vertreten haben,
  • durch Ihre außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund, den GAIO zu vertreten hat,
  • durch Ihre Kündigung wegen des Wegfalls einer wesentlichen Funktion (§ 2 Abs. 5, § 18 Abs. 2), wegen einer Änderung dieser AGB (§ 26 Abs. 4), wegen einer Übertragung des Vertrags (§ 27 Abs. 3) oder nach einem Widerspruch gegen einen neuen Unterauftragsverarbeiter nach dem AVV, oder
  • durch eine Kündigung wegen einer länger andauernden Störung nach § 19 Abs. 3.

Kündigt GAIO aus einem wichtigen Grund, den Sie zu vertreten haben, erstattet GAIO den anteiligen Kaufpreis der nicht verbrauchten gekauften Credits abzüglich der Schäden, die GAIO durch die Kündigung entstanden sind; GAIO kann insoweit aufrechnen. Stellt GAIO die Gebietssuche oder KI-Anrufe dauerhaft ein, erstattet GAIO auf Ihr Verlangen den anteiligen Kaufpreis der nicht verbrauchten gekauften Credits der betroffenen Art, auch wenn der Vertrag fortbesteht. Dasselbe gilt, wenn GAIO die Gebietssuche oder KI-Anrufe aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, plattformweit länger als 60 Tage aussetzt. Kündigen Sie den Vertrag über den Unternehmensaccount selbst, ohne dass einer der vorstehenden Fälle vorliegt, erstattet GAIO keine Credits; GAIO weist Sie in der Bestätigung Ihrer Kündigung auf vorhandene gekaufte Credits hin, und Sie können diese bis zum Wirksamwerden der Kündigung nutzen. Bei einer vorübergehenden Aussetzung von Funktionen nach § 15 Abs. 12 oder § 17 Abs. 2 erstattet GAIO im Übrigen keine Credits.

(10) Wird eine Zahlung für ein Credit-Paket erstattet oder zurückgebucht, bucht GAIO die zugehörigen Credits anteilig zurück. Soweit diese Credits bereits verbraucht sind, entsteht ein negativer Saldo nach Abs. 7. Ihre Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises bleibt bei einer unberechtigten Rückbuchung unberührt.

§ 13 Gebietssuche (Crawler)

(1) Mit der Gebietssuche sucht GAIO in einem von Ihnen gewählten Gebiet in Deutschland, aufgeteilt nach Postleitzahlen, gastronomische Betriebe auf den von Ihnen ausgewählten, in GAIO angezeigten Discovery-Plattformen. Ergänzend kann GAIO einen eigenen Datenbestand aus öffentlichen Kartendaten heranziehen. Die Treffer werden als Leads Ihrer Organisation gespeichert und automatisch angereichert – über Karten- und Geodatendienste (z. B. Anschrift, Telefonnummer, Website, Öffnungszeiten) und über die öffentlich zugänglichen Kontaktangaben auf der Website des Betriebs, etwa im Impressum oder auf der Kontaktseite.

(2) GAIO nutzt öffentlich zugängliche Quellen, sichert aber nicht zu, dass sie verfügbar sind oder dass die Ergebnisse vollständig, richtig und aktuell sind. Quellen können Inhalte ändern oder den Zugriff einschränken. Lieferplattformen zeigen für eine Postleitzahl alle Betriebe an, die dorthin liefern – auch solche mit Sitz außerhalb.

(3) Eigenes Konto bei einem Dienstleister für die Datenerhebung. Die Suche auf einzelnen Discovery-Plattformen läuft standardmäßig über ein eigenes Konto Ihrer Organisation bei dem in GAIO angegebenen Dienstleister für die Datenerhebung, dessen Zugangsschlüssel Sie in GAIO hinterlegen. Ohne diesen Zugang stehen diese Plattformen nur zur Verfügung, wenn GAIO Ihrer Organisation einen zentralen Zugang bereitstellt. Der Dienstleister berechnet Ihnen seine Entgelte nach Ihrem Vertrag mit ihm direkt; dabei können auch nutzungsabhängige Entgelte für die dort eingesetzten Werkzeuge anfallen. Die Credits nach § 12 fallen zusätzlich an.

(4) Sie wählen Gebiet, Postleitzahlen und Plattformen selbst. Der Verbrauch an Credits richtet sich nach § 12.

(5) Sie sind für die rechtmäßige weitere Verwendung der Ergebnisse verantwortlich. Dass Angaben öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie beliebig verwendet werden dürfen. Das betrifft insbesondere den Datenschutz – Ergebnisse können sich auf natürliche Personen beziehen, etwa Inhaber von Einzelunternehmen; Sie sind insoweit Verantwortlicher und erfüllen die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO (§ 16 Abs. 2) –, das Wettbewerbsrecht bei der Kontaktaufnahme (§ 16 Abs. 3, § 15 Abs. 2) und die Nutzungsbedingungen der Quellen. Bestimmte Angaben aus Karten- und Geodatendiensten, etwa Bewertungen, exportiert GAIO aus lizenzrechtlichen Gründen nicht. Werte, die in Ihre Lead-Stammdaten übernommen wurden, werden als Ihr Datenstand exportiert. Soweit GAIO Inhalte des für die Anreicherung eingesetzten Kartendienstes bereitstellt, unterliegt deren Nutzung zusätzlich den jeweils aktuellen Zusätzlichen Nutzungsbedingungen dieses Kartendienstes und seiner Datenschutzerklärung.

(6) Prüfen Sie vor jeder Kontaktaufnahme, ob ein Widerspruch oder Sperrvermerk vorliegt; GAIO unterstützt Sie dabei mit „Nicht kontaktieren“-Vermerken und Sperrlisten. Das Löschen eines Leads oder eines Gebiets entfernt nicht automatisch alle zugehörigen Such- und Anrufdaten; diese löscht GAIO auf Ihre Weisung oder mit Ihrer Organisation (AVV). Eine spätere Suche kann einen gelöschten Betrieb erneut als Lead anlegen, ohne früheren Sperrvermerk. Markieren Sie Betriebe, die widersprochen haben, deshalb als „Nicht kontaktieren“, statt sie zu löschen.

(7) GAIO steht in keiner Partnerschaft mit den als Quelle auswählbaren Plattformen und wird von ihnen weder autorisiert noch empfohlen. Soweit GAIO Namen von Plattformen anzeigt, dienen sie nur der Bezeichnung der Quellen; die Marken gehören ihren Inhabern.

§ 14 KI-Funktionen

(1) GAIO setzt KI-Modelle externer Anbieter ein, insbesondere für GAIO AI, für das Auslesen von Abrechnungsdokumenten und für KI-Anrufe. Die Kategorien der eingesetzten Dienstleister und die Orte der Verarbeitung nennen die Datenschutzerklärung und die Übersicht der Unterauftragsverarbeiter; weitere Informationen gibt die Seite KI-Transparenz.

(2) KI-Ausgaben werden automatisch erzeugt und können unvollständig, veraltet oder falsch sein. Prüfen Sie Ergebnisse, bevor Sie sie verwenden – insbesondere vor geschäftlichen, steuerlichen oder rechtlichen Entscheidungen. Die KI-Funktionen erteilen keine Rechts- oder Steuerberatung.

(3) GAIO AI führt keine Änderungen selbständig aus. Aktionen – etwa Daten anlegen oder ändern, Benutzer einladen, eine kostenpflichtige Gebietssuche starten, Rechnungen versenden oder Zahlungen erfassen – werden als Vorschlag angezeigt und erst ausgeführt, wenn ein berechtigter Benutzer sie bestätigt; die bestätigte Aktion gilt als Ihre Eingabe. Zur Beantwortung übermittelt GAIO Ihre Anfrage mit dem bisherigen Gesprächsverlauf und den dafür benötigten Daten aus Ihrer Organisation an einen KI-Anbieter; das können auch Kontakt-, Partner-, Steuer-, Abrechnungs- und Zahlungsdaten sein. Der Anbieter kann diese Daten nach seinen Bedingungen befristet speichern, etwa zur Missbrauchskontrolle; eine sofortige Löschung beim Anbieter sagt GAIO nicht zu. GAIO speichert Nutzungsdaten, Vorschläge und ein Protokoll der ausgeführten Aktionen.

(4) Abrechnungen: Beträge wie Partnerauszahlungen, Rechnungsbeträge und Umsatzsteuer berechnet GAIO deterministisch nach festen Regeln, nicht durch KI. KI wird dort nur eingesetzt, um Daten aus Abrechnungsdokumenten auszulesen; dazu wird das Dokument an einen KI-Anbieter übermittelt. GAIO prüft ausgelesene Werte auf Plausibilität und markiert unklare oder nicht zuordenbare Positionen zur Prüfung. Prüfen Sie jede Abrechnung, bevor Sie sie festschreiben und versenden.

(5) Soweit Sie KI-Funktionen in eigener Verantwortung beruflich einsetzen, sind Sie Betreiber im Sinne der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Sie treffen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz Ihrer Benutzer (Art. 4 KI-Verordnung). Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeiten Sie in GAIO nicht, auch nicht in KI-Funktionen.

(6) GAIO bleibt für die sorgfältige Auswahl, Einbindung und Überwachung der KI-Funktionen verantwortlich; die vorstehenden Hinweise schließen diese Verantwortung nicht aus. Für Mängel und Schäden gelten § 24 und § 25.

§ 15 KI-Anrufe

(1) Bei KI-Anrufen führt ein KI-Agent in Ihrem Namen Telefongespräche, etwa mit Gastronomiebetrieben aus Ihren Leads. Nach dem Gespräch wertet ein KI-Modell das Transkript aus. Das Ergebnis übernimmt GAIO automatisch in Ihren Lead, etwa als Anrufaktivität mit Zusammenfassung, als Änderung der Vertriebsstufe, als Rückruftermin oder als „Nicht kontaktieren“; unsichere Fälle werden zur Prüfung markiert. Prüfen Sie diese Änderungen und korrigieren Sie sie bei Bedarf. KI-Anrufe stehen zur Verfügung, soweit die Funktion für Ihre Organisation freigeschaltet ist, und sind für die geschäftliche Kommunikation mit Unternehmen bestimmt.

(2) Ihre Verantwortung. Sie entscheiden, wer angerufen wird, und sind dafür verantwortlich, dass jeder Anruf rechtmäßig ist, insbesondere nach § 7 UWG und dem Datenschutzrecht. Telefonwerbung setzt gegenüber Unternehmen und sonstigen Marktteilnehmern zumindest deren mutmaßliche Einwilligung voraus, gegenüber Verbrauchern deren vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ob KI-gestützte Anrufe als Werbung unter Verwendung einer „automatischen Anrufmaschine“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gelten, ist rechtlich nicht geklärt; dann wäre auch gegenüber Unternehmen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Eine automatische Erkennung von Anrufbeantwortern wird nicht zugesichert; nimmt ein Anrufbeantworter oder eine Mailbox den Anruf an, kann der Agent dort sprechen. Eine so gespeicherte Sprachnachricht kann als Werbung mit elektronischer Post gelten, die ebenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erfordert. GAIO sichert nicht zu, dass KI-Anrufe ohne Einwilligung zulässig sind. Sie holen die erforderlichen Einwilligungen ein, prüfen und dokumentieren die Grundlage jedes Anrufs und tragen das rechtliche Risiko der von Ihnen veranlassten Anrufe.

(3) Informationspflichten. Für die Daten der Angerufenen sind Sie Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Sie erfüllen die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO in den Fristen nach § 16 Abs. 2, geben bei Direktwerbung spätestens bei der ersten Kommunikation den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO und prüfen, ob für Ihren Einsatz eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Der Agent gibt diese Hinweise nicht: Sein Eröffnungssatz enthält den KI-Hinweis, aber weder den Hinweis auf das Widerspruchsrecht noch Datenschutzinformationen. Ist der KI-Anruf Ihre erste Kommunikation mit einer natürlichen Person, etwa dem Inhaber eines Einzelunternehmens, setzen Sie KI-Anrufe nur ein, wenn Sie ihr die Hinweise bereits zuvor gegeben haben.

(4) KI-Offenlegung. Die Plattform weist den Agenten – für Sie nicht änderbar – an, jedes Gespräch mit einem Satz zu eröffnen, der ihn als KI-Assistenz ausweist (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung); bei ausgehenden Anrufen nennt dieser Satz auch Ihren Firmennamen. Das gilt ebenso für Testanrufe, Rückrufe und die Wiederaufnahme eines Gesprächs. Der Agent ist außerdem angewiesen, sich auf Nachfrage als KI zu erkennen zu geben und sich nicht als Mensch auszugeben. Mehr dazu auf der Seite KI-Transparenz. Sie dürfen den Agenten nicht so einrichten, dass er eine reale Person nachahmt oder den Eindruck erweckt, ein Mensch zu sein.

(5) Widerspruch. Der Agent ist angewiesen, den Wunsch einer angerufenen Person, nicht mehr angerufen zu werden, sofort zu beachten. Erkennt der Agent einen solchen Widerspruch oder ergibt ihn die Auswertung des Gesprächs, sperrt GAIO die Rufnummer automatisch für Ihre Organisation, storniert offene Anrufe an diese Nummer und markiert den Lead als „Nicht kontaktieren“. GAIO kann Nummern zusätzlich plattformweit sperren. Einen Widerspruch, den der Agent nicht erkannt hat, müssen Sie trotzdem beachten. Sie dürfen Sperren nicht umgehen, etwa durch erneutes Anlegen des Leads, andere Rufnummern oder andere Organisationen. Eine im Gespräch ausgelöste Sperre kann nur GAIO aufheben. Für Testanrufe gilt Abs. 9.

(6) Schutzregeln. KI-Anrufe sind derzeit nur an deutsche Rufnummern möglich. Anrufe an Notrufnummern sowie an Sonder-, Service- und Premiumrufnummern sind unzulässig; GAIO sperrt solche Nummern technisch. Anrufe finden nur innerhalb der von Ihnen gewählten Anrufzeiten statt, die innerhalb der von GAIO vorgegebenen Zeitfenster liegen müssen. GAIO kann die Zahl der Anrufversuche je Ziel und der gleichzeitigen Anrufe begrenzen und weitere Rufnummernarten ausschließen.

(7) Rufnummer. Anrufe erfolgen von einer Rufnummer, die GAIO Ihrer Organisation aus seinem Rufnummernbestand zuteilt. Die Rufnummer wird immer übermittelt und nie unterdrückt (§ 15 Abs. 2 TDDDG). Rückrufe auf diese Nummer werden Ihrer Organisation zugeordnet. Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Rufnummer oder ihre Übertragung. Nach dem Ende der Nutzung kann GAIO die Nummer nach einer Sperrfrist einer anderen Organisation zuteilen; Rückrufe von Personen, die Ihre Organisation angerufen hat, erreichen dann diese Organisation. Ebenso können Rückrufe auf eine Ihnen zugeteilte Nummer von Personen stammen, die zuvor eine andere Organisation angerufen hat.

(8) Gesprächsdauer. Der Agent ist darauf ausgerichtet, ein Gespräch in etwa zehn Minuten abzuschließen; eine feste Grenze von zehn Minuten gilt für echte Gespräche nicht. Technische Schutzmaßnahmen können ein Gespräch jedoch beenden, insbesondere bei anhaltender Stille, bei sich wiederholenden Gesprächsschleifen, bei nicht erreichbaren Zielen, bei Erreichen der technischen Höchstdauer je Gespräch oder mangels Guthaben. Der Agent beendet das Gespräch dann nach Möglichkeit geordnet.

(9) Testanrufe. Mit Testanrufen probieren Sie den Agenten aus. Testanrufe dürfen Sie nur an eigene Rufnummern richten – Ihres Unternehmens oder des Benutzers, der den Testanruf startet –, nie an Leads oder sonstige Dritte. GAIO prüft nicht, wem die angerufene Nummer gehört; die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen. Ein im Testanruf geäußerter Widerspruch führt nicht zu einer Sperre. Je Organisation und Kalendermonat sind drei Testanrufe kostenlos; weitere Testanrufe sind im selben Kalendermonat nicht möglich. Ein Testanruf wird nach höchstens zehn Minuten beendet und nicht in Ihre Lead-Daten übernommen; sein Transkript wird wie bei echten Anrufen gespeichert.

(10) Abrechnung. Echte Anrufe verbrauchen Voice-Credits nach § 12, also 1 Credit je angefangener verbundener Minute. Kostenlose Testanrufe verbrauchen keine Credits.

(11) Datenverarbeitung. Gespräche werden nicht aufgezeichnet. Das Audio wird nur live zwischen dem Telefonie-Dienstleister und dem KI-Anbieter durchgeleitet und von GAIO nicht gespeichert. GAIO speichert ein Transkript beider Gesprächsseiten, das zur Auswertung an den KI-Anbieter übermittelt und dessen Wortlaut nach einer plattformweit festgelegten Frist (derzeit 90 Tage nach dem Gespräch) automatisch gelöscht wird. Bei Rückrufen und bei der Wiederaufnahme eines Gesprächs erhält der Agent eine Zusammenfassung oder einen Ausschnitt des früheren Gesprächs. Zusammenfassungen, Auswertungen, Rückrufnotizen und Anrufdaten wie Rufnummern, Zeiten und Ergebnis werden nicht automatisch gelöscht, auch nicht mit dem zugehörigen Lead; GAIO löscht sie auf Ihre Weisung oder mit Ihrer Organisation. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung, im AVV und auf der Seite KI-Transparenz.

(12) Aussetzung. Bei Anhaltspunkten für einen Rechtsverstoß oder Missbrauch – etwa Beschwerden Angerufener, Anrufe ohne ausreichende Rechtsgrundlage oder die Umgehung von Sperren – kann GAIO KI-Anrufe für Ihre Organisation sofort ganz oder teilweise aussetzen. Aus Sicherheits- oder Rechtsgründen kann GAIO KI-Anrufe auch plattformweit anhalten. GAIO teilt Ihnen die Gründe mit. Für gekaufte Voice-Credits gilt § 12 Abs. 9.

(13) Die Werkzeuge von GAIO – Sperrlisten, Widerspruchsfunktion, Herkunftsangaben zu Leads und Anrufprotokolle – unterstützen Sie, ersetzen aber nicht Ihre eigene rechtliche Prüfung.

§ 16 Pflichten des Kunden und Freistellung

(1) Sie nutzen GAIO nur im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser AGB.

(2) Datenschutz. Soweit Sie in GAIO personenbezogene Daten verarbeiten, etwa von Leads, Partnern oder Angerufenen, sind Sie dafür Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Sie stellen sicher, dass eine Rechtsgrundlage besteht, beachten Widersprüche und erfüllen die Rechte der betroffenen Personen. Bei Daten, die nicht bei den betroffenen Personen erhoben wurden – etwa Ergebnissen der Gebietssuche –, informieren Sie diese nach Art. 14 DSGVO innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats nach Erlangung der Daten, und, wenn Sie die Daten zur Kommunikation mit der Person verwenden, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie (Art. 14 Abs. 3 DSGVO). Bei Direktwerbung weisen Sie spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hin (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). GAIO unterstützt Sie dabei nach dem AVV.

(3) Werbung per E-Mail oder Messenger. Werbung per E-Mail oder über Messenger-Dienste ist auch gegenüber Unternehmen grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG); die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG gilt nur für bestehende Kundenbeziehungen unter engen Voraussetzungen. GAIO sichert nicht zu, dass eine Kontaktaufnahme ohne Einwilligung zulässig ist. Nachrichtentexte, die GAIO für die Kontaktaufnahme vorbereitet, sind unverbindliche, für alle Kunden gleiche Vorlagen: Prüfen Sie sie vor dem Versand, passen Sie sie an Ihr tatsächliches Angebot an und ergänzen Sie erforderliche Hinweise, etwa zur Herkunft der Daten und zum Widerspruchsrecht.

(4) Sie laden keine rechtswidrigen Inhalte hoch, insbesondere keine Inhalte, die Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, und keine Schadsoftware.

(5) Sie halten Zugangsdaten geheim (§ 3 Abs. 5).

(6) Sie wirken angemessen mit: Sie melden Störungen und Mängel unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, halten Unternehmens- und Kontaktdaten aktuell, nutzen einen aktuellen Browser und prüfen Ergebnisse, bevor Sie sie weiterverwenden. Beschwerden, Abmahnungen oder behördliche Anfragen im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von GAIO, insbesondere zu Anrufen oder Werbung, teilen Sie GAIO unverzüglich mit.

(7) Für die steuerliche und rechtliche Richtigkeit der Rechnungen und Abrechnungen, die Sie mit GAIO erstellen und versenden, und für die Erfüllung Ihrer Aufbewahrungspflichten sind Sie selbst verantwortlich. GAIO ist kein Archivsystem und sichert keine Aufbewahrung nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu.

(8) Sichern Sie geschäftskritische Daten in angemessenen Abständen über die Exportfunktionen (§ 20).

(9) Freistellung. Sie stellen GAIO von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von Ihnen zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung von GAIO oder Verletzung dieser AGB beruhen – insbesondere wegen unzulässiger Anrufe oder Werbung, Verstößen gegen Datenschutz- oder Wettbewerbsrecht, Verletzung von Bedingungen Dritter, etwa von Plattformen und Datenquellen, oder rechtswidriger Inhalte –, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. GAIO informiert Sie unverzüglich über solche Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit Ihnen ab; Sie unterstützen GAIO dabei mit den erforderlichen Informationen.

§ 17 Zulässige Nutzung, Sperre und Hinweise

(1) Untersagt ist insbesondere:

  • unerwünschte Werbung (Spam) sowie jede Werbung, die gegen § 7 UWG oder andere Vorschriften verstößt;
  • die Belästigung, Bedrohung oder Täuschung von Personen, auch durch KI-Anrufe;
  • der automatisierte Zugriff auf GAIO außerhalb der vorgesehenen Oberflächen, etwa durch Bots, Scraper oder Crawler, und das massenhafte Auslesen von Daten aus GAIO, unbeschadet Ihres Rechts auf Export Ihrer Kundendaten nach § 20;
  • das Dekompilieren, Disassemblieren oder sonstige Zurückentwickeln (Reverse Engineering) der Software, soweit es nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt ist;
  • Handlungen, die die Plattform übermäßig belasten oder ihre Sicherheit gefährden, das Umgehen von Sicherheitsmaßnahmen, Nutzungsgrenzen, Credits oder Sperren sowie Sicherheitstests ohne vorherige Zustimmung von GAIO in Textform;
  • das Erschleichen weiterer Testphasen, etwa durch erneute Registrierung desselben Unternehmens;
  • die Weitergabe, der Weiterverkauf oder die Überlassung von GAIO an Dritte außerhalb Ihres Unternehmens ohne vorherige Zustimmung von GAIO in Textform;
  • die Nutzung von GAIO zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts oder zur systematischen Analyse von GAIO für ein solches Produkt.

(2) Sperre. Verstoßen Sie oder Ihre Benutzer gegen diese Regeln, gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht, besteht ein Sicherheitsrisiko für die Plattform, andere Kunden oder Dritte, oder bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte, kann GAIO Inhalte sperren, einzelne Funktionen wie KI-Anrufe oder die Gebietssuche aussetzen oder den Zugang ganz oder teilweise sperren – bei schwerwiegenden Verstößen, Sicherheitsrisiken oder drohenden Schäden sofort und ohne vorherige Abmahnung. GAIO berücksichtigt dabei Ihre berechtigten Interessen, wählt eine verhältnismäßige Maßnahme und hebt sie auf, sobald ihr Grund entfallen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 11 Abs. 4) bleibt unberührt.

(3) Begründung und Einwand. GAIO teilt Ihnen eine Maßnahme nach Abs. 2 in Textform mit Begründung mit: die Maßnahme und ihre Dauer, die zugrunde liegenden Tatsachen, die Regel dieser AGB oder die Rechtsvorschrift, auf die sie sich stützt, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden, und Ihre Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Einwände richten Sie an info@thesmashery.de; ein Mensch prüft sie und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(4) Automatisierte Verfahren. GAIO setzt automatisierte Verfahren ein bei der Risikoprüfung von Testphasen (§ 4 Abs. 7) und bei den Schutzregeln für KI-Anrufe, etwa der Sperre einer Rufnummer nach einem Widerspruch (§ 15 Abs. 5). Über Maßnahmen nach Abs. 2 entscheidet ein Mensch. Eine automatische Sperre der Testphase überprüft auf Ihr Verlangen ein Mensch.

(5) Hinweise auf rechtswidrige Inhalte. Jede Person kann Hinweise auf rechtswidrige Inhalte in GAIO an info@thesmashery.de richten; siehe auch die Kontaktstelle im Impressum. Ein Hinweis sollte die Gründe, den genauen Ort des Inhalts, Name und E-Mail-Adresse der hinweisgebenden Person und die Erklärung enthalten, dass die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. GAIO bestätigt den Eingang, prüft den Hinweis zeitnah, sorgfältig und objektiv und teilt der hinweisgebenden Person die Entscheidung mit.

(6) Haben Sie eine Sperre zu vertreten, bleibt Ihre Pflicht zur Zahlung der Entgelte bestehen.

§ 18 Dienstleister und Dritte

(1) GAIO setzt zur Erbringung seiner Leistungen sorgfältig ausgewählte Dienstleister ein, insbesondere für Hosting, Datenbank und Speicherung (Server in der EU), Zahlungsabwicklung, KI-Modelle, Telefonie, E-Mail-Versand, Karten- und Geodaten, die Datenerhebung aus öffentlichen Quellen sowie Entwicklung und Fehleranalyse. GAIO darf Dienstleister einsetzen und wechseln; soweit sie personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, gilt der AVV. Einzelne Dienstleister, etwa der Zahlungsdienstleister sowie Karten- und Geodatendienste, verarbeiten Daten teilweise als eigene Verantwortliche. Eine Übersicht nach Kategorien steht unter Unterauftragsverarbeiter; die Namen nennt GAIO auf Anfrage (§ 12 AVV).

(2) Einige Funktionen beruhen auf Diensten, Schnittstellen und Bedingungen Dritter, etwa von Lieferplattformen, Karten- und Geodatendiensten, Zahlungsdienstleistern oder Telefonnetzbetreibern, auf die GAIO keinen Einfluss hat. Ändert ein Dritter seine Dienste, Schnittstellen oder Bedingungen oder stellt er sie ein, kann das Funktionen von GAIO einschränken. GAIO haftet dafür nur, soweit es die Änderung zu vertreten hat, und bemüht sich im Rahmen des Zumutbaren um eine Anpassung; Ihre Rechte nach § 24, insbesondere zur Minderung, bleiben unberührt. Fällt dadurch eine wesentliche Funktion Ihres Tarifs dauerhaft weg, können Sie das Abonnement oder den Vertrag über den Unternehmensaccount außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Abonnemententgelte für die Zeit danach erstattet GAIO anteilig, für gekaufte Credits gilt § 12 Abs. 9.

(3) Nutzen Sie in GAIO eigene Zugänge bei Dritten – insbesondere Ihr eigenes Konto bei einem Dienstleister für die Datenerhebung (§ 13 Abs. 3) oder Ihr E-Mail-Programm und Messenger-Dienste für die Kontaktaufnahme –, gilt insoweit Ihr Vertrag mit dem Dritten; dort anfallende Entgelte rechnet der Dritte direkt mit Ihnen ab. Hinterlegte Zugangsschlüssel speichert GAIO verschlüsselt und nutzt sie nur für Ihre Organisation.

(4) Karten werden in Ihrem Browser über einen Kartendienst geladen; Ihr Browser übermittelt dabei technisch erforderliche Daten an diesen Dienst. Für die Routenplanung übermittelt GAIO die Koordinaten der Stopps und eine eingegebene Startadresse an einen Kartendienst.

§ 19 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) GAIO bemüht sich mit angemessenem Aufwand um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Plattform. Eine bestimmte Verfügbarkeit, etwa als Prozentsatz, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Ihre Rechte nach § 24, insbesondere zur Minderung, bleiben unberührt.

(2) GAIO darf die Plattform warten und aktualisieren. Wartungen, die die Nutzung spürbar einschränken, kündigt GAIO nach Möglichkeit vorher in der Anwendung oder per E-Mail an und legt sie nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten. Dringende Wartungen, insbesondere zur Behebung von Sicherheitslücken, dürfen ohne Ankündigung erfolgen. Angekündigte Wartungsarbeiten von insgesamt bis zu acht Stunden je Kalendermonat, die GAIO nach Möglichkeit in nutzungsarme Zeiten legt, sowie unaufschiebbare Sicherheitswartungen gehören zur vertragsgemäßen Leistung und stellen keinen Mangel dar.

(3) Bei höherer Gewalt und anderen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von GAIO, die GAIO nicht zu vertreten hat – etwa Naturereignisse, Krieg, behördliche Anordnungen, Ausfälle öffentlicher Strom-, Telekommunikations- oder Internetnetze, Angriffe auf IT-Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Ausfälle von Dienstleistern, soweit diese ihrerseits von einem solchen Ereignis betroffen sind und GAIO kein Verschulden bei deren Auswahl oder Überwachung trifft –, ist GAIO für deren Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht befreit. Soweit GAIO danach nicht leistet, entfällt Ihre Pflicht zur Zahlung des Entgelts anteilig; § 24 bleibt unberührt. Dauert eine solche Störung länger als 30 Tage, können beide Parteien das Abonnement oder den Vertrag über den Unternehmensaccount außerordentlich kündigen.

(4) Support erhalten Sie über die Hilfe-Funktion in GAIO und per E-Mail an info@thesmashery.de. Feste Reaktions- oder Lösungszeiten sind nur geschuldet, wenn sie in Textform vereinbart sind.

§ 20 Daten, Exporte und Anbieterwechsel

(1) Die Daten, die Sie in GAIO eingeben, hochladen oder durch Ihre Nutzung erzeugen (Kundendaten), stehen im Verhältnis zu GAIO Ihnen zu. GAIO erhält daran nur die Rechte nach § 23.

(2) Soweit GAIO Exportfunktionen bereitstellt, können Sie Daten selbst exportieren, etwa Ergebnisse der Gebietssuche als CSV, XLSX oder JSON oder erzeugte Dokumente wie Partnerrechnungen und Unterlagen für die Steuerberatung als PDF. Im eingeschränkten Modus und bei einer Sperre steht davon nur der Export der Gebietssuche zur Verfügung (§ 11 Abs. 6 und 7).

(3) Darüber hinaus stellt GAIO Ihnen Ihre Kundendaten auf Anfrage an info@thesmashery.de oder über die Hilfe-Funktion in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit – während der Vertragslaufzeit, auch im eingeschränkten Modus und bei einer Sperre, und innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende (§ 11 Abs. 9). Während der Vertragslaufzeit ist ein solcher Export je Kalendervierteljahr ohne gesonderte Vergütung; für weitere Exporte auf Anfrage kann GAIO eine angemessene Vergütung nach vorheriger Mitteilung verlangen. Exporte bei Vertragsende und nach Abs. 4 sind stets unentgeltlich.

(4) Anbieterwechsel nach dem Data Act. Nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) können Sie jederzeit in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder in Ihre eigene IT-Umgebung zu wechseln oder Ihre exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen zu lassen. Dafür gilt:

  • Kündigungsfrist: Es gilt die Kündigungsfrist nach § 11; sie beträgt höchstens zwei Monate.
  • Übergangszeitraum: Nach Ablauf der Kündigungsfrist folgt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen. In dieser Zeit führt GAIO die vertraglichen Leistungen zu den bisherigen Bedingungen fort, unterstützt Sie und von Ihnen beauftragte Dritte angemessen beim Wechsel, wirkt mit gebotener Sorgfalt darauf hin, dass Ihr Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung weiterlaufen kann, informiert Sie klar über bekannte Risiken für die Kontinuität der Leistungen und gewährleistet während des Wechsels und des Abrufzeitraums ein hohes Sicherheitsniveau, insbesondere bei der Übertragung und der weiteren Speicherung der Daten.
  • Technische Undurchführbarkeit: Ist der Übergangszeitraum technisch nicht einhaltbar, teilt GAIO Ihnen dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Ihrem Wechselverlangen mit Begründung mit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten, in dem die Kontinuität der Leistungen gewährleistet bleibt; Ihr Recht zur Verlängerung bleibt unberührt.
  • Verlängerung: Sie können den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den Sie für Ihre Zwecke für angemessen halten.
  • Ausstiegsstrategie: GAIO unterstützt Ihre Ausstiegsstrategie und stellt Ihnen alle dafür relevanten Informationen bereit.
  • Übertragbare Daten und digitale Vermögenswerte: alle Daten, die Sie eingegeben oder hochgeladen haben oder die durch Ihre Nutzung erzeugt wurden, einschließlich Metadaten, nämlich Organisations-, Marken-, Standort- und Benutzerdaten, Leads mit Vertriebsdaten, Aktivitäten und Herkunftsangaben, Suchläufe und Ergebnisse der Gebietssuche, Partner-, Vertrags- und Abrechnungsdaten, erfasste Zahlungen, Konfigurationen des KI-Agenten, Daten zu KI-Anrufen einschließlich Transkripten innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist, Sperrvermerke und Credit-Buchungen Ihrer Organisation, Supportfälle und das Protokoll Ihrer Organisation, sowie Ihre digitalen Vermögenswerte wie hochgeladene Belege, Logos und sonstige Dateien und erzeugte Dokumente; darüber hinaus alle sonstigen Daten, die in GAIO Ihrer Organisation zugeordnet sind.
  • Ausgenommen sind ausschließlich: Quellcode, Software, interne Konfigurationen und Anweisungen der KI-Funktionen von GAIO; interne Kosten- und Preisdaten von GAIO; Betreiber- und Sicherheitsprotokolle sowie Ergebnisse der Missbrauchsprüfung; Passwörter, Zugangsdaten und Schlüssel; plattformweite Datenbestände ohne Zuordnung zu Ihrer Organisation, nämlich die plattformweiten Sperrlisten und die eigenen Quellbestände von GAIO für die Gebietssuche; Angaben aus Karten- und Geodatendiensten, die GAIO aus lizenzrechtlichen Gründen nicht exportieren darf (§ 13 Abs. 5).
  • Formate: gängige, strukturierte und maschinenlesbare Formate wie CSV, XLSX oder JSON; Dateien in ihrem Originalformat, erzeugte Dokumente als PDF. Einzelheiten stehen im Verzeichnis der Datenstrukturen und Datenformate.
  • Abrufzeitraum: Nach dem Ende des Übergangszeitraums können Sie Ihre Daten mindestens 30 Kalendertage lang abrufen.
  • Löschung: Nach Ablauf des Abrufzeitraums – oder früher, wenn Sie den erfolgreichen Abschluss des Wechsels bestätigen – löscht GAIO alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte vollständig, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  • Vertragsende: Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels. Möchten Sie nicht wechseln, sondern nur Ihre Daten löschen lassen, endet er mit Ablauf der Kündigungsfrist. GAIO teilt Ihnen das Vertragsende in Textform mit.
  • Entgelte: GAIO erhebt für den Wechsel und den dazugehörigen Datenexport keine Entgelte.

Weitergehende Rechte nach Kapitel VI des Data Act bleiben unberührt.

(5) Verfahren und bekannte Beschränkungen. Einen vollständigen Export in Selbstbedienung bietet GAIO nicht; den Export nach Abs. 3 und Abs. 4 erstellt GAIO auf Ihre Anfrage in den genannten Formaten und stellt ihn Ihnen oder einem von Ihnen benannten Anbieter bereit. Transkripte von KI-Anrufen sind nur innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist enthalten. Eine laufend aktualisierte Beschreibung der Datenstrukturen, Datenformate und verwendeten Standards des Exports (Art. 26 lit. b Data Act) finden Sie im Verzeichnis der Datenstrukturen und Datenformate am Ende dieser AGB, jederzeit abrufbar unter gaio.thesmashery.de/agb#datenexport-verzeichnis.

(6) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten von GAIO, etwa für Rechnungen und Buchungsbelege nach § 147 AO und § 257 HGB, bleiben unberührt. Solche Daten werden bis zum Ablauf der Frist für andere Zwecke gesperrt und danach gelöscht.

§ 21 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit GAIO personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet – insbesondere Leads, Ergebnisse der Gebietssuche und ihre Anreicherung, Partner- und Finanzdokumente, Rechnungen, KI-Anrufe und Transkripte, Supportanhänge mit Kundendaten sowie Anfragen an GAIO AI zu Ihren Daten –, handelt GAIO als Auftragsverarbeiter. Dafür gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV); er ist Bestandteil dieses Vertrags und wird bei der Registrierung angenommen.

(2) Für eigene Zwecke ist GAIO selbst Verantwortlicher, insbesondere für Website- und Server-Protokolle, Benutzerkonten und Registrierung, Vertrag und Abrechnung, den Nachweis der Annahme von Rechtstexten, die Supportkommunikation, Sicherheit und Missbrauchsabwehr einschließlich der Risikoprüfung von Testphasen, die plattformweiten Sperrlisten für E-Mail-Adressen und für Rufnummern bei KI-Anrufen, Fehler- und Störungsprotokolle, Nutzungs- und Geschäftsstatistiken (§ 23 Abs. 4) sowie die eigenen Quellbestände für die Gebietssuche. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung und im AVV.

(3) Plattformweite E-Mail-Sperrliste. Markiert ein Benutzer eines Kunden einen Kontakt als „Nicht kontaktieren“ oder wird eine E-Mail-Adresse aus anderen Gründen gesperrt (Abmeldung, Beschwerde, dauerhafte Unzustellbarkeit), gilt die Sperre plattformweit für alle Kunden, damit ein Widerspruch nicht über einen anderen Absender umgangen wird. Dafür gilt:

  • Alle Benutzer aller Kunden können die Einträge lesen, insbesondere E-Mail-Adresse, Sperrgrund und eine etwaige Notiz. Tragen Sie in Notizen deshalb keine vertraulichen Angaben und keine weiteren personenbezogenen Daten ein.
  • Ist die E-Mail-Adresse eines Leads gesperrt, schaltet GAIO für diesen Lead auch in Ihrer Organisation die Wege der Kontaktaufnahme über die Akquise-Funktionen ab – auch wenn ein anderer Kunde die Sperre ausgelöst hat.
  • Sperren, die Ihre Organisation als „Nicht kontaktieren“ gesetzt hat, können Sie wieder aufheben; Sperren wegen Abmeldung, Beschwerde oder Unzustellbarkeit nicht. Einträge bleiben bestehen, wenn der zugehörige Lead gelöscht wird.
  • GAIO kann die Einsicht in Einträge anderer Kunden jederzeit einschränken, etwa auf die Angabe, dass und aus welchem Grund eine Adresse gesperrt ist.

(4) Risikoprüfung. Zur Missbrauchsabwehr gleicht GAIO Angaben neuer und laufender Testphasen automatisiert mit Angaben aus anderen Unternehmensaccounts und früheren Registrierungen ab (§ 4 Abs. 7). Umgekehrt dienen Angaben aus Ihrem Unternehmensaccount als Vergleichsdaten für die Prüfung anderer Registrierungen, insbesondere Firmen-, Steuer- und Registerangaben, Kontaktdaten und E-Mail-Domains Ihrer Benutzer, Anschriften, Plattformkonten, Kontaktdaten Ihrer Partner sowie technische Merkmale Ihrer Registrierung. GAIO verarbeitet diese Daten dafür als eigener Verantwortlicher auf Grundlage seines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Anderen Kunden werden dabei keine Daten offengelegt.

(5) Betriebsmodus. Für Support, Wartung, Fehleranalyse und Sicherheit einschließlich der Aufklärung von Missbrauch kann GAIO eine zeitlich begrenzte, rein lesende Einsicht in Ihre Organisation nehmen, ohne dass es Ihrer Zustimmung im Einzelfall bedarf. Jede Einsicht wird protokolliert. Einzelheiten regelt der AVV.

§ 22 Rechte an der Software

(1) GAIO räumt Ihnen für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform im Rahmen Ihres Tarifs über das Internet durch Ihre Benutzer für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

(2) Alle Rechte an der Plattform, der Software, der Dokumentation sowie an Vorlagen, Texten, Marken und Kennzeichen von GAIO bleiben bei GAIO oder den jeweiligen Rechteinhabern. Einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes haben Sie nicht.

(3) Anregungen, Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge, die Sie GAIO mitteilen, darf GAIO unentgeltlich, zeitlich unbeschränkt und ohne Nennung verwenden.

§ 23 Kundeninhalte, Auswertungen und Referenzen

(1) Sie räumen GAIO an Ihren Inhalten die einfachen, auf die Vertragsdauer und die Abwicklung nach § 20 beschränkten Rechte ein, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind – insbesondere zum Speichern, Verarbeiten, Vervielfältigen, Darstellen, Übermitteln an eingesetzte Dienstleister und zum Versand in Ihrem Auftrag, etwa von Partnerrechnungen mit Ihrem Logo.

(2) Sie sind für Ihre Inhalte verantwortlich. Sie sichern zu, dass Sie über die erforderlichen Rechte verfügen, etwa an Logos, Dokumenten und den Angaben für den KI-Agenten, und dass die Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

(3) GAIO prüft Kundeninhalte nicht allgemein, darf sie aber bei konkreten Anhaltspunkten für einen Rechtsverstoß sperren (§ 17).

(4) Auswertungen. GAIO wertet Nutzungs- und Betriebsdaten, etwa die Zahl der Suchen, Anrufminuten, Anfragen an GAIO AI, den Credit-Verbrauch und Fehlerereignisse, für Abrechnung, Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung der Plattform aus. Außerdem bildet GAIO je Organisation Kennzahlen – Nutzungs- und Verbrauchswerte sowie zusammengefasste Summen aus Ihren Abrechnungen wie Umsatz, Auszahlungen und Marge –, um Sie zu unterstützen und um Wirtschaftlichkeit, Kapazität und Weiterentwicklung von GAIO zu beurteilen. Anderen Kunden werden diese Kennzahlen nicht offengelegt. Soweit sie sich auf eine natürliche Person beziehen, verarbeitet GAIO sie dafür als eigener Verantwortlicher auf Grundlage seines berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). GAIO darf Nutzungs- und Betriebsdaten sowie aus Kundendaten abgeleitete Daten in anonymisierter oder so zusammengefasster Form, dass kein Rückschluss auf Ihre Organisation oder einzelne Personen möglich ist, zeitlich unbeschränkt und auch nach Vertragsende für eigene Zwecke nutzen – insbesondere zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Plattform einschließlich ihrer KI-Funktionen, für Statistiken und Vergleichswerte und für die Sicherheit. Personenbezogene Kundendaten nutzt GAIO zu eigenen Zwecken nur in den Fällen nach § 21 Abs. 2 bis 5; GAIO verkauft Ihre Kundendaten nicht.

(5) Referenz. GAIO darf Ihr Unternehmen mit Firma und Logo als Kunden nennen, etwa auf der Website und in Präsentationen. Sie können dem jederzeit in Textform widersprechen; GAIO entfernt die Nennung dann in angemessener Frist aus künftigen Veröffentlichungen.

§ 24 Gewährleistung

(1) GAIO stellt die Plattform während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereit und erhält sie in diesem Zustand. Es gelten die mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB) entsprechend, mit den folgenden Maßgaben.

(2) Kein Mangel sind unerhebliche Beeinträchtigungen, die Unvollständigkeit oder Fehler von Daten aus Quellen Dritter (§ 13) sowie Störungen, die auf Ihren eigenen Systemen, auf Diensten, die Sie selbst beauftragen, oder auf einer vertragswidrigen Nutzung beruhen.

(3) Melden Sie Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform oder über die Hilfe-Funktion mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Unterbleibt die Anzeige, gilt § 536c BGB.

(4) GAIO beseitigt gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist, auch durch eine zumutbare Umgehungslösung.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von GAIO für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden richtet sich nach § 25.

(6) Ihr Recht zur Minderung bleibt unberührt. Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist erst zulässig, wenn GAIO ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist; § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB bleibt unberührt.

(7) Unentgeltliche Leistungen. Unentgeltlich im Sinne dieser AGB sind ausschließlich die Nutzung während der Testphase, soweit sie nicht auf gekauften Credits beruht, und kostenlose Testanrufe, solange für Ihre Organisation kein bezahltes Abonnement besteht. Für Mängel unentgeltlicher Leistungen haftet GAIO nur nach § 25 Abs. 5.

§ 25 Haftung

(1) GAIO haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
  • soweit GAIO eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GAIO nur, wenn GAIO eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen – etwa die Bereitstellung der wesentlichen Funktionen der Plattform und der sorgfältige Umgang mit Ihren Daten. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie ist zudem für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen auf die Summe der Entgelte begrenzt, die Sie in den zwölf Monaten vor dem ersten schadensauslösenden Ereignis dieses Vertragsjahres an GAIO gezahlt haben; dieser Höchstbetrag gilt nicht, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Einzelfall höher ist.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von GAIO für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für einen leicht fahrlässig verursachten Verlust von Daten haftet GAIO im Rahmen von Abs. 2 nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn Sie die Daten in angemessenen Abständen mit den in GAIO verfügbaren Exportfunktionen gesichert hätten (§ 16 Abs. 8). Diese Begrenzung gilt nur für Daten, für die GAIO eine Exportfunktion zur Selbstbedienung bereitstellt.

(5) Für unentgeltliche Leistungen (§ 24 Abs. 7) haftet GAIO nur in den Fällen von Abs. 1; im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Regeln gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GAIO. Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit ihnen nicht verbunden.

(7) Inhalte und Dienste Dritter. GAIO haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Rechtmäßigkeit von Inhalten und Daten, die aus Quellen Dritter stammen, etwa Ergebnissen der Gebietssuche oder Angaben von Lieferplattformen, und nicht für Leistungen, Verfügbarkeit oder Bedingungen von Drittplattformen und von Diensten, die Sie selbst beauftragen, soweit die Fehler aus der Quelle stammen und nicht auf der Verarbeitung durch GAIO beruhen. Das gilt nicht für Dienstleister, die GAIO zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten einsetzt, und nicht in den Fällen von Abs. 1.

(8) Verjährung. Ihre Ansprüche gegen GAIO auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz und wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen von Abs. 1; dort gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 26 Änderungen dieser AGB

(1) GAIO kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht – etwa eine Änderung der Rechtslage oder Rechtsprechung, neue oder geänderte Funktionen, geänderte Leistungen von Dienstleistern oder Dritten oder die Schließung einer Regelungslücke – und die Änderung Sie nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Nicht nach diesem Verfahren geändert werden können die Hauptleistungen (Umfang der Tarife und Credits), die Preise, die Laufzeit, die Kündigungsrechte, die Haftung (§ 25) und die Rechte an Kundendaten (§ 20, § 23). Solche Änderungen bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Unberührt bleiben § 6 Abs. 3 für Preise sowie § 2 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 für Änderungen des Funktionsumfangs.

(3) GAIO teilt Ihnen Änderungen mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit, stellt die geänderten Regelungen deutlich heraus und weist auf Ihr Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hin.

(4) Widersprechen Sie nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Folge weist GAIO in der Mitteilung ausdrücklich hin. Widersprechen Sie, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; GAIO kann ihn dann mit den Fristen nach § 11 kündigen. Sie können den Vertrag außerdem bis zum Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen.

(5) Redaktionelle Korrekturen ohne inhaltliche Änderung, etwa von Tippfehlern oder Verweisen, veröffentlicht GAIO mit neuer Versionsnummer. Sie verändern bestehende Verträge nicht.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Textform und Mitteilungen. Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB), etwa per E-Mail, soweit nichts anderes bestimmt ist. GAIO kann Mitteilungen an die im Unternehmensaccount hinterlegte E-Mail-Adresse oder in der Anwendung übermitteln. Mitteilungen an GAIO richten Sie an info@thesmashery.de oder an die Anschrift in § 1.

(2) Vertraulichkeit. Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Das gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht offengelegt werden müssen, nicht für Einträge der plattformweiten E-Mail-Sperrliste nach § 21 Abs. 3 und nicht für Nutzungen nach § 23 Abs. 4 und 5. Die Pflicht besteht nach Vertragsende drei Jahre fort, für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind.

(3) Übertragung. Sie können Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von GAIO in Textform übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt. GAIO kann den Vertrag auf ein Unternehmen übertragen, das den Geschäftsbetrieb von GAIO fortführt, etwa auf eine Gesellschaft, in die The Smashery den Geschäftsbetrieb einbringt. GAIO teilt Ihnen eine solche Übertragung mindestens vier Wochen vorher in Textform mit; Sie können den Vertrag zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.

(4) Salvatorische Klausel. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(5) Informationen zu GAIO. Sobald Sie ein Abonnement abgeschlossen oder Credits gekauft haben, kann GAIO Ihnen an die im Unternehmensaccount hinterlegte E-Mail-Adresse Ihres Unternehmens (Kontakt- oder Rechnungsadresse) Informationen zu eigenen ähnlichen Produkten und Leistungen senden. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, etwa per E-Mail an info@thesmashery.de, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen; darauf weist GAIO Sie auch in jeder solchen Nachricht hin.

§ 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz des Anbieters in Sachsenheim zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). GAIO kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

Anlage zu § 20: Verzeichnis der Datenstrukturen und Datenformate

(1) Dieses Verzeichnis beschreibt nach Art. 26 lit. b Data Act, in welchen Datenstrukturen und Datenformaten und nach welchen Standards die exportierbaren Daten nach § 20 Abs. 4 zur Verfügung stehen. GAIO hält es laufend aktuell. Aktualisierungen, die den Umfang der exportierbaren Daten und die Formate nach § 20 Abs. 4 nicht einschränken, veröffentlicht GAIO mit neuer Versionsnummer; sie sind keine Änderung dieser AGB im Sinne von § 26.

(2) Datenbereiche. Der Export ist nach Datenbereichen gegliedert. Jeder Datensatz trägt eine eindeutige Kennung; Bezüge zwischen Datenbereichen, etwa von einer Aktivität zu ihrem Lead, werden über diese Kennungen hergestellt.

DatenbereichInhalt je Datensatz
OrganisationUnternehmensangaben (Firma, Anschrift, Kontakt-, Steuer- und Bankangaben), Einstellungen, Tarif- und Abonnementstatus
BenutzerKontaktangaben, Rolle, Berechtigungen und Status der Mitgliedschaft; ohne Passwörter
Marken, Standorte, PlattformkontenBezeichnungen und Anschriften, Zuordnung von Marken zu Standorten, Kennungen der Plattformkonten; ohne Zugangsdaten
LeadsBetriebsangaben (Name, Anschrift, Koordinaten, Küche, Öffnungszeiten, Telefon, Website, Plattform-Links), Vertriebsstufe, Notizen, Aktivitäten, Rückruftermine, Sperrvermerke und Herkunftsangaben
Gebietssucheje Suchlauf Gebiet, Postleitzahlen, Quellen, Zeitpunkte und Status; je Treffer die Betriebs- und Herkunftsangaben; Herkunftsnachweise je Quelle und Postleitzahl
Partner und VerträgePartnerbetriebe mit Stamm-, Kontakt-, Steuer- und Bankangaben, Vertragsdaten wie Provisions- und Gebührensätze, Schutzzonen
Abrechnungen und Zahlungeneingelesene Plattformabrechnungen mit den ausgelesenen Positionen, berechnete Partnerauszahlungen, Partnerrechnungen, erfasste Zahlungen und Zahlungskorrekturen
KI-AnrufeKonfiguration des KI-Agenten; je Anruf Rufnummern, Zeitpunkte, Dauer, Status, Ergebnis, Zusammenfassung und Auswertung; Transkripte innerhalb ihrer Aufbewahrungsfrist; Rückrufnotizen; Rufnummernsperren Ihrer Organisation
CreditsBuchungen mit Credit-Art, Menge, Zeitpunkt und Anlass
Support und ProtokollSupportfälle mit Nachrichten und Anhängen; Protokoll Ihrer Organisation mit Zeitpunkt, handelndem Benutzer und Aktion
Dateienhochgeladene Belege, Logos und sonstige Dateien; erzeugte Dokumente wie Partnerrechnungen und Unterlagen für die Steuerberatung
Sonstige Datenalle weiteren Daten, die Ihrer Organisation zugeordnet sind, etwa Vorschläge und Aktionsprotokolle von GAIO AI, jeweils als Datensatz mit seinen Feldern

(3) Formate und Standards:

  • CSV nach RFC 4180 in der Zeichenkodierung UTF-8: eine Kopfzeile mit den Feldbezeichnungen, danach eine Zeile je Datensatz; bei deutscher Sprachwahl mit Semikolon als Trennzeichen und Komma als Dezimalzeichen, bei englischer mit Komma und Punkt.
  • XLSX im Format Office Open XML (ISO/IEC 29500): ein Tabellenblatt je Datenbereich, aufgebaut wie die CSV-Datei.
  • JSON nach RFC 8259 in UTF-8: Objekte mit gleichbleibenden Feldnamen, je Datenbereich zu einer Liste zusammengefasst. Der Export eines Suchlaufs der Gebietssuche enthält die Angaben zum Suchlauf, die abgefragten Quellen, die Treffer und die Herkunftsnachweise.
  • PDF (ISO 32000) für erzeugte Dokumente; hochgeladene Dateien im Format, in dem sie hochgeladen wurden.
  • Werte: Zeitangaben nach ISO 8601, Geldbeträge in Euro als Dezimalzahl, Koordinaten als geografische Breite und Länge in Dezimalgrad (WGS 84).

(4) Interoperabilität. Soweit für die in GAIO verarbeiteten Datenbereiche harmonisierte Normen oder offene Interoperabilitätsspezifikationen im zentralen Unionsverzeichnis nach Art. 35 Data Act veröffentlicht sind oder werden, berücksichtigt GAIO sie nach Maßgabe von Art. 30 Data Act und ergänzt dieses Verzeichnis; bis dahin verwendet GAIO die vorstehenden offenen Standards.